Ein vom Niedersächsischen Landesarchiv – Abteilung Aurich und der Landschaftsbibliothek organisierter Workshop am 19. September 2025 lieferte grundlegende Informationen und Tipps
Ein Beitrag von Dr. Michael Hermann

Die Aufarbeitung und Präsentation historischer Erkenntnisse zur Region ist ohne das Engagement vieler ehrenamtlich und wissenschaftlich tätiger Personen kaum denkbar. Doch gerade, wer sich mit regionaler Geschichte beschäftigt, bewegt sich – insbesondere bei der Veröffentlichung von Dokumenten, Fotografien und persönlichen Daten – oftmals in einem Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach offener Wissensvermittlung und komplexen rechtlichen Vorgaben.
In einem Workshop, veranstaltet vom Niedersächsischen Landesarchiv – Abteilung Aurich und der Ostfriesischen Landschaft, wurden am 19. September 2025 aktuelle Aspekte des Datenschutzes und des Urheberrechtes beleuchtet, die für die Arbeit in Geschichtsinitiativen, Archiven, Gedenkprojekten oder sozialen Medien von Bedeutung sind.

Nach der Begrüßung der knapp 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer befasste sich das erste Panel des Workshops mit dem Themenbereich des Datenschutzes. Unter dem Titel „Recht(s)sicher? Datenschutz- und Datennutzungsregelungen für Archive“ zeigte der Leiter der Abteilung Aurich des Niedersächsischen Landesarchivs, Dr. Michael Hermann, dass es sich bei den Archivgesetzen aus den 1980/90er Jahren um „Kinder des Datenschutzes“ handelt, die nicht zuletzt auf das „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts am 15. Dezember 1983 zurückgehen. Auch wenn nach dem Niedersächsischen Archivgesetz prinzipiell jedermann das Archiv nutzen kann, können bei einzelnen Archivalien oder Aktengruppen noch sogenannte Schutzfristen bestehen, die bei personenbezogenen Unterlagen sogar über den Tod des Betroffenen hinausgehen. Dennoch ist die Forschungsfreiheit gewährleistet, da für wissenschaftliche Vorhaben diese Fristen verkürzt werden können. Zudem ging Dr. Hermann auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein, die zwar ein „Recht auf Vergessenwerden“ vorsieht, welches aber „für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke“ nicht gilt. Abschließend widmete er sich auch noch den sich vielerorts bildenden Digitalen Dorfarchiven, die sich bewusst machen sollten, dass sie mit ihrer verdienstvollen Arbeit nicht im rechtsfreien Raum agieren. Abgesehen von der Beachtung des Urheberrechtes bei der Online-Veröffentlichung von historischen Unterlagen, Briefen oder Fotos sollten diese darauf achten, sich bei der Übergabe von Schriftgut stets die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen zu lassen.
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