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Datenschutz- und Urheberrechtsfragen bei der Geschichtsvermittlung

Ein vom Niedersächsischen Landesarchiv – Abteilung Aurich und der Landschaftsbibliothek organisierter Workshop am 19. September 2025 lieferte grundlegende Informationen und Tipps

Ein Beitrag von Dr. Michael Hermann

Abb. 1: Dr. Michael Hermann begrüßte als Mitorganisator des Workshops die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und führte in das Thema ein (Foto: Sebastian Schatz, Ostfriesische Landschaft)

Die Aufarbeitung und Präsentation historischer Erkenntnisse zur Region ist ohne das Engagement vieler ehrenamtlich und wissenschaftlich tätiger Personen kaum denkbar. Doch gerade, wer sich mit regionaler Geschichte beschäftigt, bewegt sich – insbesondere bei der Veröffentlichung von Dokumenten, Fotografien und persönlichen Daten – oftmals in einem Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach offener Wissensvermittlung und komplexen rechtlichen Vorgaben.

In einem Workshop, veranstaltet vom Niedersächsischen Landesarchiv – Abteilung Aurich und der Ostfriesischen Landschaft, wurden am 19. September 2025 aktuelle Aspekte des Datenschutzes und des Urheberrechtes beleuchtet, die für die Arbeit in Geschichtsinitiativen, Archiven, Gedenkprojekten oder sozialen Medien von Bedeutung sind.

Abb. 2: Mit dem Datenschutz in Archiven befasste sich der Leiter der Abteilung Aurich des Niedersächsischen Landesarchivs, Dr. Michael Hermann (Foto: Sebastian Schatz, Ostfriesische Landschaft)

Nach der Begrüßung der knapp 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer befasste sich das erste Panel des Workshops mit dem Themenbereich des Datenschutzes. Unter dem Titel „Recht(s)sicher? Datenschutz- und Datennutzungsregelungen für Archive“ zeigte der Leiter der Abteilung Aurich des Niedersächsischen Landesarchivs, Dr. Michael Hermann, dass es sich bei den Archivgesetzen aus den 1980/90er Jahren um „Kinder des Datenschutzes“ handelt, die nicht zuletzt auf das „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts am 15. Dezember 1983 zurückgehen. Auch wenn nach dem Niedersächsischen Archivgesetz prinzipiell jedermann das Archiv nutzen kann, können bei einzelnen Archivalien oder Aktengruppen noch sogenannte Schutzfristen bestehen, die bei personenbezogenen Unterlagen sogar über den Tod des Betroffenen hinausgehen. Dennoch ist die Forschungsfreiheit gewährleistet, da für wissenschaftliche Vorhaben diese Fristen verkürzt werden können. Zudem ging Dr. Hermann auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein, die zwar ein „Recht auf Vergessenwerden“ vorsieht, welches aber „für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke“ nicht gilt. Abschließend widmete er sich auch noch den sich vielerorts bildenden Digitalen Dorfarchiven, die sich bewusst machen sollten, dass sie mit ihrer verdienstvollen Arbeit nicht im rechtsfreien Raum agieren. Abgesehen von der Beachtung des Urheberrechtes bei der Online-Veröffentlichung von historischen Unterlagen, Briefen oder Fotos sollten diese darauf achten, sich bei der Übergabe von Schriftgut stets die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen zu lassen.

Abb. 3: Katrin Flor von der Gedenkstätte Esterwegen sensibilisierte in ihrem Vortrag für einen datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Erinnerungsarbeit (Foto: Sebastian Schatz, Ostfriesische Landschaft)

Kathrin Flor berichtete in ihrem Vortrag „Den Opfern einen Namen geben? Personenbezogene Daten bei der Erinnerungs- und Gedenkarbeit“ von ihren Erfahrungen bei der Gedenkstätte Esterwegen und den Arolsen Archives. Sie ging auf den Ursprung des Bestrebens ein, die Namen der Opfer dem Vergessen zu entreißen. Diese Initiative wurde und wird vor allem durch ehrenamtlich Engagierte getragen. Daher sollten die Fallstricke in Sachen Urheberrecht und Datenschutz beachtet und die Biografie-Recherche am besten in Kooperation erfolgen. „Gemeinsam mit Familienangehörigen, Opferverbänden, Gedenkstätten und Archiven lassen sich verlässliche Ergebnisse der Recherche erzielen, die ein würdiges Gedenken ermöglichen“, sagte Kathrin Flor. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Opfer der NS-Verbrechen vielfach Minderheiten angehörten, die teilweise erst Jahrzehnte später rehabilitiert wurden. Bei der Recherche nach Biografien von verschiedenen Opfergruppen gelte es daher den historischen Kontext zu vermitteln, jedes Einzelschicksal gründlich zu betrachten sowie die diskriminierende Sprache und Rechtspraxis der Nationalsozialisten zu beachten. Opfergruppen, wie Kommunisten, Homosexuelle oder Kriegsdienstverweigerer, wurden sowohl von der Justiz verurteilt und in Strafgefangenenlagern eingesperrt als auch ohne jede Verurteilung in Konzentrationslagern inhaftiert. „In Zeiten von Fake News und eines anwachsenden Radikalismus sind ein sensibler Umgang mit Biografien, klare Quellenangaben und saubere Recherchen wünschenswert, damit sich im Netz verlässliche Informationen finden“, so Kathrin Flor. Höchstproblematisch sieht die Archivarin die jüngste Entwicklung, dass die sozialen Medien in immer größerem Maße mit KI-generierten erfundenen Geschichten geflutet werden. Vor einer Weiterverbreitung sollte stets die Quelle geprüft werden. Von wem stammen Text und Foto, wurde das Foto bearbeitet oder gar komplett von einer KI erstellt?

Abb. 4: Der Vortrag von Hanke Immega (Ostfriesische Landschaftsbibliothek) sprach sich für die Beachtung des Urheberrechts bei der Veröffentlichung von Fotos aus (Foto: Sebastian Schatz, Ostfriesische Landschaft)

Nach einer kurzen Kaffeepause folgte das zweite Panel, das sich dem „Urheberrecht“ widmete. Zunächst gab Hanke Immega von der Ostfriesischen Landschaft mit seinem Vortrag „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte? – Fotografien und Urheberrecht“ einen Überblick über die Entstehung des Urheberrechts, das bereits seit dem 18./19. Jahrhundert existiert. Er verdeutlichte nochmals, dass bei Fotografien ein Urheberrecht bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers (also des Fotografen) gilt. Selbst wenn es sich nur um ein einfaches Lichtbild handelt, dem die persönliche geistige Schöpfung abgeht, bestehe ein Leistungsschutzrecht bis 50 Jahre nach Erscheinen oder Herstellung des Fotos. Sollte der Urheber nicht bekannt sein, sei davon auszugehen, dass die Rechte beim Herausgeber oder Verleger des Fotos liegen. Bei eigenen Fotos sei zu beachten, dass auch die Panoramafreiheit ihre Grenzen habe, wenn beispielsweise Kunstwerke im öffentlichen Raum nicht dauerhaft installiert sind (wie beispielsweise der vom Künstlerehepaar Christo und Jeanne-Claude verhüllte Reichstag im Jahr 1995). Auch gebe es kein Recht am Bild der eigenen Sache, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Schließlich wies der Referent noch auf die Verwendung von Fotos aus dem Internet hin, bei der immer geprüft werden müsse, ob eine entsprechende Lizenz vorhanden sei. Bei Vorhandensein einer Creative-Commons-Lizenz (https://de.creativecommons.net/was-ist-cc/) sei die entsprechende Möglichkeit zur Weiterverwendung besonders leicht zu ermitteln.

Abb. 5: Jörg Höschel (lowcos GmbH und Lcomply GmbH) hielt einen Vortrag zu Urheberrecht und Social Media (Foto: Sebastian Schatz, Ostfriesische Landschaft)

Unter dem Titel „Ich poste also bin ich? – Social Media und Urheberrecht“ befasste sich Jörg Höschel, Gründer der Datenschutzfirmen lowcos GmbH und Lcomply GmbH, mit den Fallstricken, die durch das Urheberrecht bei Posts im Internet entstehen können. Denn mit „Copy und Paste“ könne man sehr schnell Probleme bekommen, da das Kopieren und anschließende Veröffentlichen von Texten, Bildern, Musik oder Videos ohne Erlaubnis eine Rechtsverletzung darstellen kann, selbst wenn die Quelle angegeben wird. Die Rechteinhaber können Abmahnungen aussprechen, sodass teilweise hohe Kosten (Anwaltsgebühren, Schadensersatzforderungen, ggf. auch Vertragsstrafen) drohen. Dies gilt auch bei Posts in sozialen Medien. Davon betroffen sind auch Zeitungsartikel, die nicht einfach gescannt und online gestellt werden dürfen. Und auch bei der Veröffentlichung von Karten sollte darauf geachtet werden, dass diese gemeinfrei sind (d. h. der Urheber seit 70 Jahren tot ist) oder die Karte durch Archive oder Bibliotheken mit einer freien Lizenz bereitgestellt wurden. Vorsicht sollte man walten lassen, wenn es sich um moderne Nachdrucke handelt. Dagegen seien KI-generierte Bilder nicht urheberrechtlich geschützt, aber Social Media-Plattformen können durchaus verlangen, dass eine KI-Kennzeichnung vorliegt.

Abb. 6: Die Organisatoren sowie Referentin und Referenten des Workshops: v.l. Dr. Heiko Suhr, Hanke Immega, Dr. Michael Hermann, Jörg Höschel, Katrin Flor (Foto: Sebastian Schatz, Ostfriesische Landschaft)

Die vier Kurzvorträge, aber auch die jeweils daran anschließende rege Diskussion mit dem Plenum haben gezeigt, dass eine Sensibilisierung im Umgang mit Datenschutz und Urheberrechten wichtig ist. Gerade durch den Einsatz von KI wird die Angabe der Quellen von Textstellen oder Fotos bei der Geschichtsvermittlung immer bedeutsamer. Deutlich wurde dabei auch, dass es sich um ein komplexes Themenfeld handelt, für das es oft keine einfachen Patentlösungen gibt. Die notwendige Auseinandersetzung mit rechtlichen Aspekten bedeutet zwar zusätzlichen Aufwand, der von der eigentlichen Forschungs- und Vermittlungsarbeit abhält, ist aber unverzichtbar für eine verantwortungsvolle Geschichtsvermittlung – und dafür gilt es weiterhin zu sensibilisieren.

Dr. Michael Hermann
(Red.: H.S.)


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Hermann (2. Oktober 2025). Datenschutz- und Urheberrechtsfragen bei der Geschichtsvermittlung. Blog für ost-friesische Geschichte. Abgerufen am 13. Mai 2026 von https://doi.org/10.58079/14u88


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