Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Ulrich I. Cirksena (“der Große”) und seine Begründung einer neuen Landesherrschaft in Ostfriesland von 1441 bis 1466

Ein Gastbeitrag von Dr. Hajo van Lengen

Ulrich I. Cirksena gilt als der größte einheimische Landesherr im spätmittelalterlichen Friesland. Im Jahr 1430 trat er erstmals zusammen mit seinem Vater Enno und seinem älteren Stiefbruder Edzard politisch handelnd auf.1 Er erlebte die wachsende, von den Ukena angeführte Opposition der ostfriesischen Häuptlinge gegen die sich als Oberherren durchgesetzten tom Brok, der sein Vater Enno anhing. Diese Opposition verstand sich als Bewegung in der Nachfolge der alten Friesischen Freiheit, als ein Freiheitsbund.

Abb. 1: Ulrich I. (Graf von Ostfriesland) – Ausschnitt aus: Carl Köhl: Die Grafen und Fürsten von Ostfriesland und Harlingerland (1844) – Lithographie im Besitz der Ostfriesischen Landschaft

Nach der Niederlage der tom Brok und dem Verlust ihrer Macht 1427 folgte nun aber nicht eine neue Form von Freiheit, sondern erneut eine Häuptlingsherrschaft, jetzt die der Ukena und ihrer Bundesgenossen. Dagegen wandten sich aber diejenigen Häuptlinge, denen eine andere Herrschaftsform mit gemeinfreiheitlichen Formen in Anlehnung an gutes altes friesisches Recht vorschwebte. Als Anführer dieser Gruppe trat Enno Cirksena von Greetsiel mit seinen Söhnen Edzard und Ulrich auf. Sie setzten sich schlussendlich durch, und zwar nicht mit Hilfe einer fremden territorialen, sondern mit einer den freien friesischen Landesgemeinden vergleichbaren kommunalen Macht, dem hansestädtischen Gemeinwesen der Stadt Hamburg. Nachdem Edzard und seine Frau 1441 kinderlos der Pest erlegen waren, blieb im Mannesstamm sein Bruder Ulrich der Alleinerbe der Cirksena. Seine kluge Rücksichtnahme – er vermied offenbar Gewalt und Willkür und beachtete Recht und Gewohnheit – stärkte sein Ansehen in Ostfriesland enorm, sodass er bald auch ohne größeres Misstrauen zu erregen, als ein „Junker“ bzw. „domicellus“ betrachtet werden konnte.2

Als treuhänderischer Verwahrer der hamburgischen Herrschaft in Ostfriesland verhalf er 1442 der Emder Gemeinde zur Ratsverfassung,3 begann nach dem Ableben ihres in Hamburg inhaftierten Häuptlings mit dem Ausbau von dessen Emder Burg und ließ dann auch mit Unterstützung der Lengener Landesgemeinde die Grenzfeste Detern gegenüber Oldenburg wiederaufbauen. Ulrichs gewachsenes Selbstverständnis schien nach den positiven Erfahrungen mit den ihn leitenden Grundsätzen und Prioritäten seines Handelns überwiegend allgemeines Einverständnis und Vertrauen unter den Ostfriesen zu erregen. Schrittweise baute er so eine Landesherrschaft für sich auf und aus. Seine repräsentativen Neubauten und Hochchöre zentraler Kirchen ließ er in Emden, Esens, Weener neu, eingefallene Kirchen wie in Hinte oder Marienhafe wiederherstellen, und nun auch unter Beteiligung der jeweiligen Pfarrer und Kirchspieseingesessenen. Es gelang ihm dabei wiederholt, Genossenschaft und Herrschaft zu verbinden, wie auch die Einführung der Ratsverfassung in Emden und der Ausbau der dortigen Burg veranschaulichen.

Abb. 2: Die Häuptlinge Edzard zu Norden und Ulrich zu Esens bekunden, dass sie von den Hamburgern Schloss und Stadt Emden, nebst einer großen Zahl anderer Ortschaften samt deren Gerechtigkeiten und einem umfangreichen Inventar auf Schlossglauben empfangen haben, 28.07.1439 (Staatsarchiv Hamburg, Signatur: 710-1 I_P 34)

Solche Aktivitäten Ulrichs weckten indes das hamburgische Interesse, sodass sie 1447 nach Emden zurückkehrten. Ulrich akzeptierte auch in diesem Fall das Recht der Hamburger dazu. Aber dagegen suchte er nun neue Helfer zu mobilisieren, indem er jetzt dem Drängen der vertriebenen Häuptlinge nach Rückkehr in die ostfriesische Heimat als deren Anwalt nachgab. Er nutzte dazu auch die Antipathie der Ostfriesen gegen Fremdherrschaft, vermied aber Rechtsbruch und Gewaltanwendung. Erst als die Hamburger ihm die Erstattung von Auslagen seinerseits verweigerten, bekam er einen Rechtsgrund in die Hand, dem inzwischen allgemeinen Drängen der Ostfriesen nachzugeben, jetzt die Hamburger aus Ostfriesland zu vertreiben, was dann 1453 mit einer erneuten Übertragung der hamburgischen Besitzungen in Ostfriesland an Ulrich auch gelang. Der Preis für diesen Gewinn Ulrichs war nicht nur die Zahlung eines Pfandes in Höhe von zehntausend Mark, sondern Hamburg ließ sich von ihm und seinen nächsten und treuesten Verwandten zudem huldigen und behielt sich wichtige politische Rechte und wirtschaftliche Freiheiten wie den Burgenausbau in Emden (den Ulrich 1458 fortsetzte) und die Biereinfuhr vor. Es blieb also bei einer geteilten bzw. gemischten Herrschaft über den Zentralort Emden. Da Hamburg das Pfand allerdings erst nach 16 Jahren einzulösen vermochte, konnte Ulrich seine Position in Ruhe weiter stärken.4

Abb. 3: Häuptling Ulrich zu Norden etc. bekundet, von dem Rat zu Hamburg Schloss und Stadt Emden und das Schloss Leerort für den Zeitraum von 16 Jahren auf Schlossglauben übertragen erhalten zu haben und führt die einzelnen Punkte des Vertrages auf (Staatsarchiv Hamburg, Signatur: 710-1 I_K 14 b)

Im Emsigerland (Krummhörn) war seine einheimische Position mit allein Greetsiel als Cirksena-Erbe für eine rechtmäßige Landesherrschaft angesichts vieler ebenso kleiner Kirchspielsgemeinden mit ihren zahlreichen Dorfhäuptlingen nach deren Rückkehr zu Anfang schwach. Eine Einheit bildete hier nur das nach wie vor geltende Emsiger Landrecht, dessen sich Ulrich nun bediente, um mittels von ihm eingestellter und auch für ihn verbindlicher zweier Landrichter die bisherige Gerichtsherrschaft der Dorfhäuptlinge aufzuheben und als Instrument seiner Landesherrschaft einzusetzen, und dies künftig auch über das Emsigerland hinaus, sodass dieses Emsiger Landrecht zur Grundlage des späteren allgemeinen Ostfriesischen Landrechts werden konnte. Gegen Anerkennung seiner Hoheit versprach Ulrich zudem den vertriebenen und nun heimgekehrten Emsiger Häuptlingen, ihre Ansprüche auf Rückgabe ihres Erbgutes gegenüber Hamburg zu vertreten. Aus den Besiegten Hamburgs wurden so Untertanen Ulrichs. Andererseits verstand er es als Verwalter der hamburgischen Herrschaft aber auch, deren Ansprüche gegenüber den Vertriebenen zu beachten.

Ulrichs inzwischen akzeptierte Herrschaft auch über andere ostfriesische Länder konnte nun allerdings von den Nachkommen der hier einst regierenden Häuptlinge gefährdet werden. Gegen Abfindungen erreichte er daher entsprechende, rechtsverbindliche Abtretungen, so im Falle der tom Brok für das Auricher- und Brokmerland,5, der Idzinga für das Norderland6 und der Abdena für Emden.7 Bezüglich des Harlingerlandes mit Esens verzichtete Ulrich selbst 1454 auf seinen, von seiner ersten Ehefrau Foelke herrührenden Herrschaftsanspruch, und zwar zugunsten der Tochter Foelkes aus deren erster Ehe, Onna, und seines mit ihr verheirateten Neffen Sibet Attena.8 Dafür musste dieser zugunsten Ulrichs auf sein mütterliches Erbe verzichten und geloben, ihm und seinen Erben treu zu bleiben. Nach dem Tode Foelkes heiratete Ulrich dann in zweiter Ehe die erst 21 Jahre alte Theda Ukena, die Enkelin von Focko Ukena, der einst den ganzen Süden Ostfrieslands beherrscht hatte, den nun Hamburg in Händen hielt. Diese dynastische Politik Ulrichs zielte jetzt eindeutig auf eine ostfriesische Landesherrschaft für sein Haus der Cirksena und auf eine neue Rechtsgrundlage wie mit dem Erwerb von Erbrechten im Falle der Abdena von Emden und der Ukena von Leer in Bezug auf Ostfrieslands Süden. Dazu zählte auch der Versuch, sich beim Vatikan von dem Eid gegenüber Hamburg entbinden zu lassen, nachdem Hamburg an seiner Oberhoheit über Emden und Leer mit deren Umland festhielt.9 Da außerdem jetzt auch der Bischof von Münster seine alten Grafenrechte bezüglich des hochmittelalterlichen Emsgaus mit Emden und Leer wieder zu beleben gedachte, suchte Ulrich von Kaiser Friedrich III., seine faktische und vor Ort inzwischen akzeptierte ostfriesische Landesherrschaft zu einer Reichsgrafschaft erheben zu lassen. Als das 1464 mit seiner Erhebung in der Emder Klosterkirche zu Mittel-Faldern gelungen war, hatte er das Ziel einer reichsrechtlich legitimierten ostfriesischen Landesherrschaft erreicht und die gescheiterten Eigenherrschaftsversuche der tom Brok und Ukena der Vergangenheit übertroffen.10

Abb. 4: Kaiser Friedrich III. erhebt das ihm zu Lehen aufgetragene Territorium des Häuptlings Ulrich von Norden zur Grafschaft des Reichs und Ulrich, seine Gemahlin und deren Erben zu „graven und grefin zu Norden, Emeden, Emesgonien, in Ostfriesland”, auch erteilt er ihnen das Recht, mit rotem Wachs zu siegeln, 01.10.1464 (NLA AU Rep. 1 Nr. 37)

Ulrich hielt dabei weiterhin an Friesischem Recht und Friesischer Freiheit grundsätzlich fest und ließ daher auch 1464 in der Kaiserurkunde über die Erhebung Ostfrieslands zur Reichsgrafschaft zugleich noch eine erneute Bestätigung dieser Freiheit für die Ostfriesen unterbringen. Sie lautet wie folgt:

„So sol […] grave Ulrich und sein eelich leibserben […] die […] graveschafft […] als des heiligen reichs lehen erkennen und empfahen, doch uns […] und dem gemainen lannde zu Ostfriessland an allen iren freyheitten und gerechtikeiten, so in von seliger gedechtnuss kayser Karl dem Grossen, auch anndern Romischen kaysern und kunigen unsern vorfaren, gegeben sein oder sy sust bissher gehapt und herpracht haben, die wir hiermit nit abnemen, sonndern in irem stande und wesen besteen lassen […].“11

Damit erhielt Ostfriesland eine besondereReichsgrafschaft, nämlich unter Erhalt der Friesischen Freiheit! Auf diese Weise befestigteder Kaiser nun jenen Ausgleich zwischen Häuptlingsgewalt und Gemeindefreiheit, den dieCirksena nach Ausschaltung der tom Brok wie der Ukena zustande gebracht hatten.Neben dem weiteren Gebrauch des Friesischen Rechts durch Ulrich dürfte dies seineAkzeptanz als Landesherr weiter gefördert haben. Die neben den Cirksena nochselbstständig verbliebenen Häuptlinge huldigten dem neu erhobenen Graf Ulrich I. oder trugen ihm – wie im Falle der Nachkommen des Häuptlings Wiard von Uphusen – ihre Herrschaft zu Lehen auf.12

Die insgesamt als weitgehend friedlich geltende Mischung aus persönlich akzeptablen Kompromissen und allgemein anerkannten, unanfechtbaren (einschließlich besonderen friesischen) Rechten war eine herausragende Leistung der Herrschaftsbildung von Ulrich Cirksena, die es verdient hätte, den ersten Reichsgrafen von Ostfriesland – ebenso wie seinen Sohn und Nachfolger Edzard I. – als einen „Großen“ zu bezeichnen.

Dr. Hajo van Lengen
(Red.: Drs. Christopher Folkens / M.H. / H.S.)

  1. Ernst Friedländer, Ostfriesisches Urkundenbuch (im Folgenden: OUB), Bd. 1, 787 – 1470, Emden 1878, Nr. 384. Vgl. auch den knappen biographischen Überblick zu Ulrich Cirksena von Hajo van Lengen, Ulrich I., Graf zu Ostfriesland, in: Martin Tielke (Hrsg.), Biographisches Lexikon für Ostfriesland, Bd. 2, Aurich 1997, S. 376-383. []
  2. Erstmals wurde Ulrich Cirksena in einer Urkunde aus dem Jahr 1442 von mehreren ostfriesischen Häuptlingen als „Juncker Ulricke tho Emden, Norderlande, Esens und Awercke etc.“ angesprochen, vgl. OUB, Bd. 1, Nr. 531. Die parallele lateinische Bezeichnung als „domicello“ erfolgte in der Regel nicht in Überlieferung ostfriesischer Provenienz, sondern vor allem im Kontakt mit auswärtigen Herrschaftsträgern; erstmals ist die Bezeichnung als „domicelli Olrici“ in einer von den Bevollmächtigten der Städte Lübeck und Stade herbeigeführten Vereinbarung zwischen Ulrich und der Hansestadt Hamburg, die im Jahr 1451 in Bremen geschlossen wurde, überliefert, vgl. OUB, Bd. 1, Nr. 642. []
  3. OUB, Bd. 1, Nr. 509. []
  4. OUB, Bd. 1, Nr. 658. []
  5. Hajo van Lengen, Von Sieben Seelanden zu einer Reichsgrafschaft. Der Weg der Cirksena zur Landesherrschaft in Ostfriesland, in: Peter Aufgebauer u.a. (Hrsg.), Herrschaftspraxis und soziale Ordnungen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Ernst Schubert zum Gedenken (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen, 232), Hannover 2006, S. 147-173, hier S. 160f, 164f. []
  6. Van Lengen, Von Sieben Seelanden zu einer Reichsgrafschaft, S. 149, 158-161. []
  7. OUB, Bd. 1, Nr. 763, 836. []
  8. Almuth Salomon, Geschichte des Harlingerlandes bis 1600 (Abhandlungen und Vorträge zur Geschichte Ostfrieslands, 41), Aurich 1965, S. 143-146. []
  9. OUB, Bd. 1, Nr. 768. []
  10. OUB, Bd. 1, Nr. 807. []
  11. Ebd. []
  12. Hajo van Lengen, Geschichte des Emsigerlandes vom frühen 13. bis zum späten 15. Jahrhundert in zwei Teilen, Aurich 1973, Bd. 1, S. 129f. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Gastautor (6. Mai 2024). Ulrich I. Cirksena (“der Große”) und seine Begründung einer neuen Landesherrschaft in Ostfriesland von 1441 bis 1466. Blog für ost-friesische Geschichte. Abgerufen am 30. April 2025 von https://doi.org/10.58079/11n5q


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.