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Falschmünzer und Falschgeld in Ostfriesland

Nach offiziellen Angaben der Deutschen Bundesbank wurde im Jahr 2020 ein Anstieg bei der Fälschung von Geld festgestellt. Insgesamt hatten in Deutschland 58.800 falsche Euro-Banknoten mit einem Nennwert von fast drei Millionen Euro ermittelt werden können (https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/mehr-falsche-10-und-20-euro-banknoten-im-umlauf-856660). Daher ist es auch kein Wunder, wenn in unregelmäßigen Abständen in der Presse auch immer wieder vor dem Auftauchen von Falschgeld gewarnt wird, wie etwa im November 2019, als in Norden gefälschte Zehn-Euro-Scheine in Umlauf gebracht wurden (https://www.oz-online.de/-news/artikel/718686/Norden-Polizei-warnt-vor-falschen-Zehnern). Natürlich ist das Fälschen von Zahlungsmitteln keine neue Entwicklung, sondern wurde auch in naher und fernerer Vergangenheit in Ostfriesland ausgeführt, wie ein Blick ins Archiv beweist. Einzelne Beispiele sollen an dieser Stelle aufgeführt werden.

Deckblatt einer Akte zur “Falschmünzerei”, die von 1885 bis 1935 im Landratsamt Leer geführt worden ist (NLA AU Rep. 32 Nr. 1245)

So findet sich im Bestand des Landratsamtes Leer, der in der Abteilung Aurich des Niedersächsischen Landesarchivs aufbewahrt wird, eine „Acta specialia, betr. Falschmünzerei“. Das älteste darin vorkommende Schreiben stammt vom 5. Juni 1885. Darin teilt der in Aurich tätige Staatsanwalt Caspar der Königlichen Landdrostei mit, „daß sich seit einiger Zeit in den Städten Leer und Emden vielfach falsches Geld in Umlauf befindet.“ Elf falsche Münzen (ein Eintalerstück, vier Zweimark- und sechs Zwanzigpfennigstücke) seien von der Polizei entdeckt worden, die angestellten Ermittlungen nach den „Münzfälschern“ seien allerdings ohne Erfolg geblieben. Daraufhin wies die Landdrostei den damaligen Landrat an, „die Ihnen unterstellten Gendarmen mit der nöthigen Anweisung zur sorgfältigen Nachforschung etwaiger Spuren der Verbrecher zu versehen“ (NLA AU Rep. 32 Nr. 1245). Dass es sich nicht um einen Einzelfall handelte, zeigt der weitere Verlauf der Akte. Offensichtlich war es auch in Ostfriesland nicht unüblich, dass Falschgeld in Umlauf gebracht wurde, denn bis in die 1930er Jahre hinein finden sich in der genannten Akte immer wieder Berichte über aufgetauchte falsche Münzen, die im Landkreis Aurich aufgetaucht waren.

Drakonische Strafen für das Münzfälschen

Das Fälschen von Münzen oder Geld war stets ein einträchtiges, aber auch ein sehr risikobehaftetes Geschäft. Den hohen Gewinnaussichten standen vor allem im Altertum und im Mittelalter drakonische Strafen entgegen. Bereits 594 v. Chr. setzte Solon in Athen für Falschmünzerei die Todesstrafe fest, während sich in Rom nach Maßgabe der „lex Cornelia de falsis“ von 81 v. Chr. die Strafe nach dem sozialen Stand des Fälschers richtete. Angehörigen des höheren Standes drohte nur die Verbannung, den übrigen die Zwangsarbeit im Bergwerk oder die Hinrichtung. Die rechtlosen Sklaven wurden dagegen gekreuzigt. Seit Konstantin I. galt die Falschmünzerei zudem als Majestätsbeleidigung („crimen laesae majestatis“) und wurde im frühen Byzanz wieder mit der Todesstrafe belegt. Im Mittelalter gab es eine reiche Palette an Bestrafungsmöglichkeiten: „Die mildesten waren das Abhacken der Hand, das Abschneiden der Ohren und der Nase oder die Kastration. Meist wurde jedoch die Todesstrafe ausgesprochen, die durch Erhängen, Enthaupten, Verbrennen auf dem Scheiterhaufen oder Sieden in kochendem Öl erfolgte. Man stellte die Verurteilten auch mit ihren Produkten an den Pranger und goß sie ihnen schließlich in geschmolzenem Zustand in den Schlund“ (Voigtlaender, S. 69).

Die altfriesischen Rechtsquellen begnügen sich dagegen mit vergleichsweise milden Strafen. So sah die 16. Küre der Gemeinfriesischen siebzehn Küren vor, dass man einem wegen Münzverschlechterung oder wegen Falschmünzerei Verurteilten „die rechte Hand auf dem Richtblock abhauen“ sollte (Hoekstra). Ein Zusatz zur 17. gemeinfriesischen Küre sah darüber hinaus vor, dass dem „Münzer in des Königs Münzhaus“, bei dem „verringertes“ oder falsches Geld beschlagnahmt worden war, die Hinrichtung drohte („so gehört sein Hals dem Volke“). (Buma / Ebel, Emsiger Recht, S. 49 bzw. S. 89-90.) Ähnlich sah es auch der Brokmer Brief aus dem 13. Jahrhundert vor. (Buma / Ebel, Brokmer Recht, S. 149.] Diese Fassung fand schließlich in abgewandelter Form auch Eingang in das Ostfriesische Landrecht Edzards des Großen als einer von sieben Punkten, welche „keines Beweises nöthig haben“. Dort heißt es: „Die fünffte ist, wo man in eines Goldschmiedes oder Müntze-Meisters Hause falsche Müntze findet, und er darüber ergriffen wird, so mag er der That mit seinem Ende nicht entgehen, sondern soll selbige, weil sie gichtich und offenbahr ist, entweder mit seinem Gelde oder Halse büßen, massen kein schnöder Dieb, als dieser ist, welcher denen Kirchen und Herren, wie auch der gantzen Gemeine das Ihrige stiehlet“ (Das Ostfriesische Land-Recht, S. 134).

Ein Münzmeister und Münzfälscher im 16. Jahrhundert: Dietrich Iden Kruitkremer

Der in Ostfriesland bis heute am häufigsten rezipierte Fall eines vermeintlichen Falschmünzers war der des gräflichen Münzmeisters Dietrich Iden, der zu den schillerndsten Persönlichkeiten aus der Regierungszeit der beiden Grafen Edzard und Johann gezählt werden kann. Wie kaum ein anderer verstand er es, sowohl die Zeitgenossen als auch nachfolgende Generationen in ihren Einschätzungen zu seiner Person zu polarisieren. Ein früherer Geschäftspartner bezeichnete Iden als „Bankerottierer, Betrüger und Meineidigen“, während eine Reihe von Emder Bürgern sich für Iden verbürgten und erklärten, er habe sein Leben lang gearbeitet und die Kinder ehrbar aufgezogen. Spätere Charakterisierungen sehen in ihm einen Mann, der „vor Gewalttätigkeiten nicht zurückschreckte“ (Kennepohl, S. 384), einen „Falschmünzer“, der in großen Mengen unterwertige Taler hergestellt haben soll (Bendig, S. 126) oder aber eine „tragische Figur“, deren Probleme damit begonnen hatten, dass sie „einem Halsabschneider zum Opfer gefallen war“ (Kappelhoff, S. 171).

Tatsächlich ist über Iden bekannt, dass er in Hamont (Bistum Lüttich) lebend in den 1550er Jahren die umliegenden Münzstätten mit Silber belieferte, das er von dem Antwerpener Kaufmann Gerhard Michiels bezog. Allerdings geriet Iden rasch in Zahlungsschwierigkeiten und musste sich dem Zugriff seines Gläubigers durch Flucht entziehen. Er wurde verhaftet, saß im Gefängnis in Hammont ein, konnte jedoch kurz darauf ausbrechen und fliehen. 1557 tauchte er in Emden auf und erhielt das Bürgerrecht verliehen. Der dort von Iden verwendete Beiname „Kruitkremer“ weist darauf hin, dass er sich mit dem Handel mit Lebensmitteln ein neues wirtschaftliches Standbein aufbaute.

Erste Seite der Bestallung des Münzmeisters Dietrich Kruytkremer durch Gräfin Anna von 1563 (NLA AU Rep. 4 B 2 c Nr. 15)

Nur drei Jahre später erhielt er von Fräulein Maria von Jever die Bestallung als Münzmeister, und 1563 war er bereits der gräflich-ostfriesische Münzmeister. Dieses Amt übte er mit Unterbrechungen bis 1589 aus. Die Tätigkeit als Münzmeister machte ihn offensichtlich kreditwürdig, denn er erwarb zwei stattliche Gebäude in Emden. Neben einem Haus am Alten Markt mit dem Namen „Die drei goldenen Heringe“ kaufte er 1572 einen Teil des Valckhofs an der Ostseite der Neutorstraße, wo sich auch die Münzwerkstatt in Form eines Turmes befand. Allerdings konnte Iden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so dass 1576 ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Allein bei seinen Geldgebern in Emden stand er mit über 71.500 Gulden in der Kreide. Auch mit dem Gesetz kam er in Konflikt. Kölner Weinhändler beschuldigten ihn, mit falschem und unterwertigem Geld bezahlt zu haben. 1568 erfolgte seine Verhaftung, wobei jedoch bei einer Hausdurchsuchung kein belastendes Material ermittelt werden konnte. Daraufhin erteilten die ostfriesischen Grafen die Anweisung, Iden gegen Kaution aus der Haft zu entlassen. Auch sonst hielten Edzard und Johann ihre schützende Hand über dem ostfriesischen Münzmeister. So lehnten sie 1572 den Zwangsvollstreckungsantrag von Gerhard Michiels ab, obwohl Iden seinem früheren Silberlieferanten noch immer einen erheblichen Betrag schuldig war. Der Antwerpener Kaufmann strengte daraufhin einen Prozess vor dem Reichskammergericht in Speyer an, worauf die Grafen 1574 zusammen mit Iden ihrerseits mit einer Beleidigungsklage reagierten.

Gefährlich, um nicht zu sagen lebensgefährlich, wurde es für Iden, als er sich 1576 zwei neuen schwerwiegenden Anschuldigungen gegenübersah. Er wurde sowohl der Beihilfe zur Kindstötung als auch der Herstellung „verbotener Thaler“ verdächtigt, worauf Graf Johann am 27. März 1576 Iden verhaften und von Emden nach Leerort bringen ließ, um ihn dem Einfluss seines Bruders, des Grafen Edzard, zu entziehen. Die beiden Anschuldigungen stammten von der 27jährigen Nichte Idens, Geske Johanns Kruitzelmans, die im Verdacht stand, ihr neugeborenes Kind in eine Viehtränke auf einer Uphuser Weide geworfen zu haben. Offensichtlich handelte es sich um Idens Kind. Geske hatte als Magd bei dem ehemaligen Münzmeister gelebt und war – nach dem Tod seiner Ehefrau – von Iden geschwängert worden. Während sich der Vorwurf der Kindstötung nicht erhärten ließ, belastete die Nichte den Münzmeister in einem Verhör im Oktober 1776 schwer, als sie erklärte, ihr Onkel habe „böse Taler“ gemünzt. Damit drohte Iden die Todesstrafe. Gleichzeitig wurde er zum Spielball in dem langjährigen Bruderzwist zwischen den beiden ostfriesischen Grafen Johann und Edzard. Hatten noch einige Jahre zuvor beide Grafen Iden gegen ähnliche Anschuldigungen in Schutz genommen, strebte Johann nun eine Verurteilung des Münzmeisters an. Edzard dagegen versuchte, die Freilassung Idens bei seinem Bruder durchzusetzen, denn für Edzard stand viel auf dem Spiel. Idens Nichte hatte nämlich ebenfalls ausgesagt, ihr Onkel habe damit geprahlt, dass er die falschen Münzen mit Erlaubnis seines Herrn, des Grafen Edzard, prägen würde. Bendig geht davon aus, dass Iden dafür „mit Sicherheit eine Zweigstelle mit einer ‚Heckenmünze‘ eingerichtet“ habe, „die unter dem Schutz des Grafen Edzard stand“ und die Bendig „in der gut dreißig Kilometer von Emden entfernten Seehafenstadt Norden‘“ vermutete (Bendig, S. 131-132). Johann hielt Iden jedoch weiter in Leerort in Haft. Auch die Bemühungen von Idens Verwandten und einer Reihe Emder Bürger, die sich für seine Freilassung einsetzten, blieben ohne Erfolg. Schließlich fällte Graf Johann das Todesurteil über den Münzmeister. Dabei berief er sich auf das Gutachten der juristischen Fakultät in Marburg, das zu dem Schluss gelangt war, Iden sei durch das Schwert hinzurichten. Dennoch blieb das Urteil unvollstreckt. Graf Edzard konnte einen Befehl des Kaisers erwirken, dass Iden aus der Haft zu entlassen sei. Möglicherweise wurde ihm anschließend auch wieder das Amt des Münzmeisters übertragen. Todesdatum und Todesort Idens sind bis heute nicht bekannt.

Das Verfahren gegen den Falschmünzer Johann Poppen in Dornum 1756/57

Etwa zwei Jahrhunderte später, im Jahr 1757, ergab sich auf ostfriesischem Gebiet ein weiterer, jedoch ganz anders gelagerter Fall von Falschmünzerei. Diesmal drohte dem Tagelöhner Johann Poppen in Dornum ein tödliches Schicksal. Im Namen der Freifrau Sophie Friederike Anna, verwitwete Freifrau von Wallbrunn und geborene von Closter, setzte der Amtmann des Dornumer Criminal-Gerichts Gerhard Hinrich von Halem, fest, dass der Beschuldigte „zum Abscheu und Exempel mit dem Schwerdte vom Leben zum Tode zu bringen sey“, während ihm die eigentlich angebrachte „ordentliche Feuers-Straffe“ erlassen wurde. (NLA AU Rep. 123 Nr. D 31). Dieses Urteil stellte keine leere Drohung dar. Die Herrlichkeit Dornum verfügte zu dieser Zeit über die gesamte Kriminalgerichtsbarkeit und übte das Recht bis zur sogenannten „Halsgerichtsbarkeit“ aus. Die letzte bekannte Hinrichtung betraf den Mörder Weyert Willems im Jahr 1741, also nur sechzehn Jahre zuvor.

Das scharfe Urteil war die Folge einer nur zweitägigen Ermittlungsarbeit, die am 24. November 1756 ihren Anfang genommen hatte, als der Voigt Heinen über das Auftauchen mehrerer gefälschter Münzen berichtete. Rasch konnte der Ursprung des Falschgeldes zu dem Tagelöhner Johann Poppen aus der Dornumer Grode sowie dessen Bruder Hinrich Poppen zurückverfolgt werden. Daraufhin wurde die Wohnung des Johann Poppen, dem eine große Geschicklichkeit beim Schmelzen und Gießen von Metallen nachgesagt wurde, durchsucht. Allerdings fanden sich keine Gerätschaften, die konkret zur Münzherstellung notwendig waren – wie z.B. Stempel oder Münzformen –, dagegen allerdings Instrumente zum Schmelzen und Gießen von Metallen. Johann Poppen wurde verhaftet und bereits am nächsten Tag gab er ein umfassendes Geständnis ab, das er wenige Tage später bei der offiziellen Vernehmung wiederholte. Der 34jährige gab zu, etwa zwei Dutzend falsche Münzen, darunter sieben Holländische Gulden, hergestellt zu haben und begründete seine Tat mit der großen Not, die sich aus der langen Krankheit und dem Tod seiner Ehefrau ergeben hätte. Für seine drei kleinen Kinder hätte er in vier oder fünf Tagen kein Brot mehr gehabt, so dass das Elend ihn zu dem verzweifelten Entschluss geführt hätte, etwas Falschgeld zu machen und unter die Leute zu bringen. Der sich daraus ergebenden Konsequenzen wäre er sich dabei nicht bewusst gewesen. Von Halem vermerkte noch zu dem Beschuldigten: „Sonst war er bey dieser gantzen Erzählung wehmüthig und traurig, weinte oft, und declarierte mehrmalen […], dass ihm nichts mehr am Hertzen läge, als das Schicksal seiner armen Kinder, die nunmehr nach seiner Frauen Absterben und bey seiner Gefangenschaft gantz elternlos wären und die er meiner Vorsorge angelegentlichst empfehle“.

Erste Seite des Verhörprotokolls des Johann Poppen vom 2. Dezember 1756 (NLA AU Rep. 123 D 31)

Während nach dem Geständnis keinerlei Zweifel an Johann Poppens Schuld bestanden, konzentrierten sich die weiteren Ermittlungen darauf, welche Rolle dessen Bruder gespielt hatte. Eine Beteiligung an der Falschmünzerei konnte Hinrich Poppen allerdings nicht nachgewiesen werden. Auch Johann erklärte, dass sein Bruder nicht gewusst hatte, dass die Münzen, die er ihm gegeben hatte, gefälscht gewesen seien.

In seiner Verteidigungsschrift stellte der Advokat Schmid am 13. Januar 1757 insbesondere die große Hungersnot bei der Familie Poppen heraus und konstruierte daraus eine Art Notwehrrecht: „Seine Kinder winselten um ihn her, und wie könnte ein Vater sich größers Verbrechen denken, als das: seine Kinder hungern zu lassen.“ Dementsprechend forderte der Advokat, auf die Todesstrafe zu verzichten und dagegen eine „dem Grade seiner Schuld proportionirliche gelinde Besserungs-Straffe zu dictiren“.

Der Amtmann von Halem folgte dieser Aufforderung keineswegs. Ihm ging es darum, ein Exempel zu statuieren, so dass er sich bei seiner Urteilsnahme nicht von der sozialen Lage des Beschuldigten beeinflussen ließ. Dennoch blieb Johann Poppen letztlich die Todesstrafe erspart. Ein in Auftrag gegebenes rechtliches Gutachten kam zu dem Schluss, dass Gnade vor Recht ergehen sollte. Für Poppen wurde angeführt, dass er nicht versucht habe, sich zu bereichern, dass die Geschädigten dem Täter inzwischen vergeben hatten und nahezu alle Münzen entdeckt und eingezogen worden waren, so dass kein tatsächlicher Schaden entstanden wäre. Diesem Gutachten folgte die Ostfriesische Regierung am 3. August 1757 und wies den Gerichtsverwalter von Halem an, das Urteil zu revidieren und den Angeklagten statt mit der Todesstrafe („nur“) mit „einer dreyjährigen Gefängniß- und Arbeit-Straffe auf dem Zuchthaus zu Greetsyhl“ zu belegen. Über das weitere Schicksal Poppens und seiner Kinder schweigt sich die überlieferte Akte dagegen aus. Nur dem Ortsfamilienbuch kann man entnehmen, dass Johann Poppen 1778 in Greetsiel verstorben ist (Ottersberg, S. 661).

Warnungen vor Geldfälschung

Wie schon im einleitenden Beispiel erwähnt, musste den Behörden nicht nur daran gelegen sein, Falschmünzer zu verfolgen, sondern in Umlauf gebrachtes Falschgeld zu identifizieren und rasch aus dem Verkehr zu ziehen. Dazu war es notwendig, vor Geldfälschungen zu warnen und dabei die falschen Münzen möglichst genau zu beschreiben. Vereinzelt sind diese Warnungen auch bis heute überliefert.

Warnung vor falschen Friedrich d`or vom 24. Mai 1765 (NLA AU Dep. 1 Nr. 2988)

So erhielt das landschaftliche Administrationskollegium im Mai 1765 – im Namen des preußischen Königs – eine Warnung, dass „seit einiger Zeit falsche Friderichs d`or zum Vorschein gekommen“ sind, die den 1750 geschlagenen Münzen nachgegossen worden wären. Bei den Friedrich d´or handelte es sich um preußische Goldmünzen, die seit 1741 im Umlauf waren (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_d%E2%80%99or). Offensichtlich waren die falschen Münzen von den echten Stücken nur zu unterscheiden, weil deren „Fläche nicht so rein und gläntzend wie auf einem würklichen Gepräge, sondern matt und vom schlechten Ansehen, wie denn auch das Gewicht dieser falschen Friderich d`ors gegen einen ächten merklich differiret, und wegen des darin befindlichen geringen Metals viel zu leicht“ wäre (Dep. 1, Nr. 2988). In einem anderen Fall, in dem es um die Warnung vor falschen Dukaten ging, wurde zudem auf die Klangprobe hingewiesen. Denn selbst wenn die falschen Münzen den echten Dukaten sehr ähnlich sehen würden, hätten sie doch, „wenn man sie auf den Tisch wirfft, einen falschen Klang“ (Dep. 1, Nr. 2989).

Doch schon damals war man sich durchaus bewusst, dass die Beschreibung einer falschen Münze mit Worten nur unzureichend sein kann, so dass man bereits im 18. Jahrhundert dazu überging, bildliche Darstellungen von den falschen Münzen zu veröffentlichen – eine Methode, die auch im 20. Jahrhundert mit dem Aufkommen falscher Geldscheine weiter vorangetrieben wurde.

Benutzte Literatur:

Hanfried Bendig, Dirk Iden Kruitkremer: Ein Falschmünzer in Emden und Jever? Das Geheimnis der Taler mit Karl dem Grossen und dem Heiligen Ludger, in: Jaarboek voor Munt- en Penningkunde 98, 2011, S. 122-138.
Wybren Jan Buma / Wilhelm Ebel (Hrsg.), Das Emsiger Recht (= Altfriesische Rechtsquellen Bd. 3), Göttingen 1967.
Wybren Jan Buma / Wilhelm Ebel (Hrsg.), Das Brokmer Recht (= Altfriesische Rechtsquellen, Bd. 2), Göttingen 1965.
Jelle Hoekstra, Die gemeinfriesischen siebzehn Küren, Assen 1940.
Anton Kappelhoff, Die Münzen Ostfrieslands. Vom frühen 14. Jahrhundert bis 1628, Aurich 1982.
Karl Kennepohl, Der ostfriesische Münzmeister Dietrich Iden. Ein Beitrag zur Geld- und Wirtschaftsgeschichte des 16. Jahrhunderts, in: Centennial Publication of the American Numismatic Society, New York 1958, S. 381-399.
Ulrich Kunth, Herrlichkeit Dornum: Was beinhaltet dieser Begriff?, in: Ostfriesland, 1981, Heft 2, S. 18-20.
Das Ostfriesische Land-Recht, nebst dem Deich- und Syhlrechte, hrsg. von Matthias von Wicht, Aurich 1746.
Jens Ottersberg, Die Familien der Kirchengemeinde Dornum (1706-1900), Bd. 2, Aurich 2012.
Heinz Voigtlaender, Vorsicht, Fälschung! Münzfälschungen von der Antike bis heute, Speyer 1997. Frida Weymann, Hexen in Dornum noch um 1665, in: Ostfeesland, 1927, S. 33-38.

Michael Hermann

(Red. P.W.)

Michael Hermann

Michael Hermann ist Historiker und Archivar. Seit 2016 leitet er die Abteilung Aurich des Niedersächsischen Landesarchivs.

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Michael Hermann (5. März 2021). Falschmünzer und Falschgeld in Ostfriesland. Blog für ost-friesische Geschichte. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/sljv


Eine Antwort auf „Falschmünzer und Falschgeld in Ostfriesland“

  1. Lieber Herr Hermann,

    diesem spannenden Artikel wollten wir eine noch größere Reichweite verschaffen und haben ihn deshalb in den Slider auf unserer Startseite de.hypotheses.org aufgenommen.

    Viele Grüße

    Britta Hermans (Community Management)

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