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Der Homm – ein mittelalterliches juristisches Problem und seine Lösung in der Neuzeit

Ein Gastbeitrag von Axel Heinze – Zwei-Siele-Museum Westeracumersiel

Flurnamen verraten viel über unsere Geschichte, selbst aus den Zeiten des Mittelalters, aus denen uns kaum historische Zeugnisse überliefert sind. Ein Beispiel dafür ist der „Homm“, ein sonderbarer Flurbereich nördlich von Westeraccum, der sich einer Namensdeutung bislang weitgehend widersetzt hat.1

Landschaftsentwicklung

Der „Homm“ ist ein Flurbereich, der zum Teil in der Gemarkung von Westeraccum liegt, zum Teil in der Gemarkung von Dornumergrode. Bereits die Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Gemarkungen, die zudem noch zu zwei verschiedenen mittelalterlichen politischen Territorien gehören, lassen Böses vermuten. Dornumergrode gehört zur Häuptlingsherrschaft bzw. Herrlichkeit Dornum und damit zum ostfriesischen Herrschaftsgebiet, während Westeraccum Bestandteil des Harlingerlandes war, das erst 1599 zu Ostfriesland stieß. Die Grenze zwischen beiden Ländern war hier schon immer die Accumer Ee – heute Dornumersieler Tief genannt –, ein altes Marschengewässer aus der Zeit vor der Eindeichung.

Abb. 1: Höhenkarte mit dem “Homm”

Auf der Höhenkarte wird sichtbar, dass der „Homm“ eine etwas erhöhte Halbinsel in einer ehemaligen Flussschlinge ist und damit eindeutig östlich der Accumer Ee gelegen hat. Deshalb muss er zum Harlingerland gehört haben. Die rekonstruierte Höhenkarte aus der Zeit vor dem Deichbau zeigt den „Homm“ in seiner ursprünglichen Lage.

Abb. 2: Zustand vor dem Deichbau

Wasserwirtschaftliche Maßnahmen

Mit Hilfe eines kurzen Kanals als Durchstich durch den Hals des „Homm“ wurde der Wasserabfluss im Tief wesentlich verbessert. Der Weg des Wassers wurde kürzer und das Gefälle verstärkte sich. Dieser Kanal wurde vermutlich nach 1362 angelegt. In diesem Jahr wurde das alte Accumer Siel bei der Sturmflut „Große Manndränke“ zerstört. Um die Lücke wieder zu schließen, musste der Abfluss verringert werden. Das wurde mit diesem Bypass erreicht.

Abb. 3: Erste Laufverkürzung nach der Zerstörung des Altensiels 1362

Allerdings geriet der „Homm“ dadurch auf die Westseite der Ee und lag damit im Territorium Ostfrieslands. Wem gehörte nun dieses Land? Marschenland [?aus den Ausführungen oben könnte man schließen, dass es sich um höher liegendes Sandland handeln muss] war unermesslich fruchtbar und brachte damit hohe Gewinne bei der landwirtschaftlichen Nutzung und damit für den Landesherrn hohe Erträge an Abgaben. Andererseits konnten die Besitzer dieser Flächen aus dem Harlingerland ihre Flurstücke nur noch mühsam erreichen. Entweder mussten sie sich eines Boots bedienen oder große Umwege in Kauf nehmen.

Offenbar hat man sich hier auf einen Kompromiss geeinigt. Die Regemortsche Flur-Karte von 1674 bildet die Flurgrenzen quer durch den „Homm“ ab, weist aber nur die Flurstücke mit ihren Besitzern aus, die zum Harlingerland gehörten. Die westliche Flurgrenze war damit die Landesgrenze.

Abb. 4: Der Homm in der Regemortschen Karte von 1674

Der östliche Teil war im Besitz des Harlingerlandes geblieben, während der westliche Teil der Herrlichkeit Dornum zugeschlagen wurde.

Abb. 5: Zweite Laufverkürzung und Bau des Doppelsiels 1449

Anders wurde die Situation durch den Bau einer zweiten Laufverkürzung, die auch den südlichen Mäanderbogen mit dem Namen „Papenland“ abschnitt. Damit wurde die Abflussleistung noch einmal wesentlich verbessert. Erst jetzt konnten die benachbarten Parteien sich daran machen, die Deichlücke wieder zu schließen. Man errichtete jeweils westlich und östlich der alten Sielbruchstelle ein neues Sielbauwerk (auf der Karte rot markiert). Damit wurde es 1449 möglich, den alten Sielbruch mit einem Abschlußdeich zu sichern. Nur die Frage des Landbesitzes war damit noch nicht geklärt.

Aber in diesem Fall waren die Besitzverhältnisse anders gelagert. Der Flurname „Papenland“ verrät, dass dieses Land kirchlicher Besitz war. Dafür brauchten keine Abgaben an den Staat entrichtet zu werden, und dies galt auch noch 1674, als die regemortsche Karte erstellt wurde. Die Kirche von Westeraccum wollte ihr Land natürlich weiter nutzen. Es brauchte nicht geteilt zu werden und gehörte weiterhin zum Harlingerland, auch wenn es genau wie der „Homm“ die „Seiten gewechselt“ hatte. Die Grenze blieb hier der vormalige Flusslauf, der jetzt zu einem Graben degradiert war. Die Regemortsche Karte belegt dies.

Abb. 6: Papenland in der Regemortschen Flurkarte von 1674

Jüngere Entwicklung

Auf der Campschen Karte von 1806 wird aber der heutige Wasserlauf des Dornumer Sieltiefs als Grenze angegeben, ebenso verhält es sich im Papenschen Atlas von 1843. Offenbar war die auf der Regemortschen Karte festgelegte Grenze in Vergessenheit geraten.

Abb. 7: Der Grenzverlauf in der Campschen Karte von 1806

Dahingegen zeigt die Urkatasterkarte von Westeraccum, dass das „Papenland“ und der „Homm“ im Jahr 1871 wieder weitgehend dem Harlingerland zugeordnet sind. Auf dieser Karte wird eine Grenze zwischen beiden Gemarkungen angegeben, auf die sich die beiden Parteien Dornumergrode und Westeraccum am 3. Mai 1877 geeinigt haben (NLA AU Rep. 15 Nr. 1245). Vorrausgegangen war ein jahrlanger Streit zwischen den beiden Gemeinden, weil sich herausgestellt hatte, dass die Hypothekenbücher und die Grundbücher bei den Gerichten nicht mit der Grenzziehung durch den Wasserlauf übereinstimmten. Die alte Grenzziehung auf der Regemortschen Karte wurde nicht zurate gezogen, es wurden vor allem Grundstücksbesitzer auf dem Homm aus beiden Gemeinden befragt und Ortstermine vorgenommen. Die Auseinandersetzung zwischen Dornumergrode und Westeraccum dauerte von 1871 bis 1877. Eine dabei immer wieder zitierte handgezeichnete Kartenskizze ist leider nicht mehr erhalten.

Abb. 8: Der Homm in der Urkatasterkarte von 1870

Diese neue Grenze auf dem „Homm“ liegt schließllich etwas weiter östlich als 1674 von Regemort eingezeichnet. Die Gemarkungsgrenzen der späteren Gemeinden orientierten sich an dieser Festsetzung, wie man auf der Flurnamenseite beobachten kann. Auffällig ist die Streifenflur des „Homm“, die doch lange Zeit gehandhabt blieb. Es könnte sich um die Spur einer mittelalterlichen Streifenflur handeln, die hier bedingt durch die umstrittenen Grenzverläufe lange Zeit unverändert erhalten blieb und schließlich als Grenzlinie gewählt wurde.

Abb. 9: Die heutige Gemarkungsgrenze zwischen Dornumergrode und Westeraccum auf der Flurnamenseite (https://flurnamen-ostfriesland.de/)

Fazit

Wasserwirtschaftliche Maßnahmen können also durchaus rechtliche Probleme nach sich ziehen. Wasserläufe stellten in unserem Land schon seit frühester Zeit Grenzen dar. Hier hatten die Herrschenden sich bereits im Mittelalter auf einen Kompromiss geeinigt, wie die Regemortsche Karte zeigt.  Dieser war wohl eine zeitlang in Vergessenheit geraten, hat sich aber dann schließlich in der Festlegung der Gemarkungen wieder durchgesetzt. Damit ist der Name „Homm“ abe immer noch nicht erklärt. Es handelt sich mit Sicherheit um eine mittelalterliche Benennung, da dieseer Bereich bereits nach der ersten Bedeichung kultiviert werden konnte. Die übliche Deutung für “Hamm” kommt nicht in Betracht, da es sich um einen hochliegenden und hochwertigen ackerfähigen Bereich handelt. Eine Deutung nach einem Familiennamen erscheint auch nicht sinnvoll, da die alten Karten auf eine Streifenflur hinweisen, die normalerweise unterschiedliche Besitzer hatten, im Gegensatz zum “Papenland”, das noch bei Regemort als ehemaliger Kirchenbesitz gekennzeichnet ist. Immerhin wurde der “Homm” zu einem Zeugnis einer uralten rechtlichen Auseinandersetzung, die sich bis in unsere Zeit hin ausgewirkt hat.

Quellen:

Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Aurich (NLA AU), Rep. 15 Nr. 1245 Die Regulierung der Grenze zwischen den Ämtern Norden und Esens im Bereich zwischen Dornumergrode und Westeraccum 1871 – 1877

NLA AU Rep. 244 C Nr. 627 Regemortsche Karte der Vogtei Westeraccum von 1674

Wiard Hinrichs  Die Grundstücke des Amtes Esens 1670 nach der Vermessung von Regemort, verzeichnet in der Reihenfolge der Parzellennummern. Digitale Bibliothek der Ostfriesischen Landschaft.

Axel Heinze
(Red.: P.W. / M.H.)

  1. Die Deutung des Flurnamens „Homm“ stellt ein großes Problem dar, denn der Naturraum mit der leicht erhöhten Lage des Ackerlands, das bereits mit der ersten Eindeichung hinter dem Deich lag, passt nicht zu der üblichen Deutung von “Hamm” als tief liegendes Klei- oder Weideland. (Vgl. Ham, hom … ten Doornkaat, Bd. 2, S. 19 -22; Remmers, S. 259-260). Deshalb soll dieses Problem in dem vorliegenden Beitrag ausgeklammert bleiben und nur die historisch-juristische Problemstellung eingehender behandelt werden. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Gastautor (26. Juni 2022). Der Homm – ein mittelalterliches juristisches Problem und seine Lösung in der Neuzeit. Blog für ost-friesische Geschichte. Abgerufen am 28. April 2025 von https://doi.org/10.58079/slli


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